Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0

Beschluss

Die Gemeinde Ampfing erlässt aufgrund des Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes - LStVG (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl S. 718) folgende

 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Anbringen von Anschlägen
und Plakaten und über die Darstellungen durch Bildwerfer der Gemeinde Ampfing

(Plakatierungsverordnung)

 

§ 1

 

Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

 

„Anlage zu § 1 Abs. 2 der Plakatierungsverordnung der Gemeinde Ampfing

 

Anschlagtafeln der Gemeinde Ampfing zur Wahlwerbung:

 

In Ampfing:       

 

-        Münchner Straße (im Grünstreifen gegenüber Hausnummer 102)

-        Münchner Straße (im Grünstreifen gegenüber Hausnummer 70)

-        Waldkraiburger/Kraiburger Straße

-        Falkenstraße 4

-        Schweppermannstraße (am Parkplatz an der Mittelschule)

-        Mühldorfer Straße 73

 

In Salmanskirchen:        

 

-        Hausnummer 8

-        An der Bushaltestelle gegenüber Hausnummer 21 c (Feuerwehrgerätehaus)

 

In Stefanskirchen:          

 

-        Stefanusstraße (Kirchenparkplatz)

-        Stefanusstraße (Nähe Hausnummer 3)

 

Platz für Großflächenplakate:   

 

-        Münchner Straße (Grünfläche Nähe Industriedenkmal)“

 

§ 2

 

Diese Verordnung tritt am 01.04.2024 in Kraft.

 

Ampfing, den

 

 

Josef Grundner

1. Bürgermeister

 

 

(Siegel)