Beschluss
1. Für das Jahr 2024
werden die Märkte am 10.03.2024, 29.09.2024 und 03.11.2024 festgesetzt.
2. Es wird eine
Verordnung mit folgendem Wortlaut erlassen:
Verordnung über das
Offenhalten von Verkaufsstellen
Aufgrund des § 14
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der
Bekanntmachung vom 02. Juni 2003 (BGBl I S. 744) zuletzt geändert durch Art.
430 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI I S. 1474), in Verbindung mit § 12
der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen
(Delegationsverordnung – DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBI. S. 22), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2023 (GVBl. S. 506, 586) erlässt die
Gemeinde Ampfing folgende Rechtverordnung:
§ 1
Die Verkaufsstellen
in der Gemeinde Ampfing dürfen anlässlich von Märkten und ähnlichen
Veranstaltungen an folgenden Sonntagen von 13.00 bis 17.00 Uhr geöffnet sein:
- am 10.03.2024
(Frühjahrsmarkt)
- am 29.09.2024
(Wenzelsmarkt) und
- am 03.11.2024
(Marktsonntag).
Das Offenhalten der
Verkaufsstellen beschränkt sich auf das Gebiet des Gemeindeteils Ampfing.
§ 2
Die Vorschriften
zum Schutz der Arbeitnehmer (§ 17 LadSchlG), die Bestimmungen des
Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des
Mutterschutzgesetzes sind in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
§ 3
Bei einer
Offenhaltung einer Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen außerhalb der in dem
§ 1 freigegebenen Öffnungszeiten kann eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des
§ 24 LadSchlG vorliegen.
§ 4
Diese Verordnung
tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt
die Verordnung vom 16.02.2023 außer Kraft.
Ampfing, den Josef Grundner 1. Bürgermeister |
(Siegel) |