Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0

Beschluss

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der
Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Ampfing
(Kindertageseinrichtungen-Gebührensatzung)

 

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Ampfing folgende Satzung:

 

ERSTER TEIL: Allgemeine Vorschriften

 

 

§ 1 Gebührenpflicht

 

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen (§ 1 der Kindertageseinrichtungssatzung) Gebühren.

 

 

§ 2 Gebührenschuldner

 

(1)    Gebührenschuldner sind,

a)    die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in eine Kindertageseinrichtung aufgenommen wird,

b)    diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung angemeldet haben.

(2)    Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

(3)    Auslagen sind von den Gebührenschuldnern zu erstatten.

 

 

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

 

(1)    Die Gebühren i.S. von § 4 Abs. 1 und 2 entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung; im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats. Die Gebühren werden für 12 Monate im Jahr erhoben.

 

(2)    Die Gebühren werden jeweils am letzten Werktag eines Monats für den gesamten Monat zur Zahlung fällig.

 

(3)    Die Auslagen i.S. von § 4 Abs. 3 werden monatlich abgerechnet und am letzten Werktag eines Monats zur Zahlung fällig.

 

 

ZWEITER TEIL: Einzelne Gebühren

 

 

§ 4 Gebührenmaßstab, Auslagen

 

(1)    Für die Ermittlung der monatlichen Benutzungsgebühren werden die insgesamt gebuchten Wochenstunden (Montag – Freitag) eines Kindes auf durchschnittliche tägliche Buchungsstunden umgerechnet (insgesamt gebuchte Wochenstunden : 5 = durchschnittliche Buchungszeit)

Für den Besuch der Einrichtungen sind monatliche Benutzungsgebühren in folgender Höhe zu entrichten:

 

a) Kinderkrippe

durchschnittlich tägliche Buchungszeit

 

mehr als 3 bis 4 Stunden

164 €

mehr als 4 bis 5 Stunden

185 €

mehr als 5 bis 6 Stunden

215 €

mehr als 6 bis 7 Stunden

244 €

mehr als 7 bis 8 Stunden

270 €

mehr als 8 bis 9 Stunden

297 €

mehr als 9 bis 10 Stunden

327 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

„b) Kindergarten

durchschnittlich tägliche

Buchungszeit

 

mehr als 4 bis 5 Stunden

121 €

mehr als 5 bis 6 Stunden

134 €

mehr als 6 bis 7 Stunden

147 €

mehr als 7 bis 8 Stunden

165 €

mehr als 8 bis 9 Stunden

183 €

mehr als 9 bis 10 Stunden

201 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c) Kinderhort

durchschnittlich tägliche

Buchungszeit

1.       Kind

Geschwisterkinder

mehr als 2 bis 3 Stunden

98 €

83 €

mehr als 3 bis 4 Stunden

110 €

93 €

mehr als 4 bis 5 Stunden

121 €

102 €

mehr als 5 bis 6 Stunden

134 €

113 €

mehr als 6 bis 7 Stunden

147 €

124 €

mehr als 7 bis 8 Stunden

165 €

140 €

mehr als 8 bis 9 Stunden

183 €

155 €

mehr als 9 bis 10 Stunden

201 €

170 €

(2)    Die Gebühren werden um den nach Art. 23 Abs. 3 Bayer. Kinderbildungs- und ‑betreuungsgesetz sowie der dazu erlassenen Ausführungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung gewährten Entlastungsbetrag reduziert. Die Anrechnung ist auf die Höhe des Gebührensatzes begrenzt und geht einer Geschwisterermäßigung vor.

 

(3)    Für kleine Zwischenmahlzeiten sowie Spiel- und Beschäftigungsmaterial wird eine monatliche Gebühr von pauschal 15 € erhoben. Diese Gebühr beträgt 18 €, sofern das Kind die Einrichtung ganztägig (16 Uhr oder länger) besucht.

 

(4)    Nimmt ein Kind an der Mittagsverpflegung teil, so wird ein Essensgeld zum Selbstkostenpreis erhoben. Die Teilnahme muss alle Besuchstage einer Woche umfassen. Abbestellungen, die bis 12 Uhr erfolgen, werden ab dem darauf folgenden Tag berücksichtigt.

 

 

§ 5 Gebührenübernahme

 

Eine Übernahme bzw. teilweise Übernahme der Gebühren kann in besonderen sozialen und finanziellen Härtefällen beim zuständigen Jugendamt auf der Grundlage des § 90 in Verbindung mit §§ 22 und 24 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - beantragt werden.

 

 

DRITTER TEIL: Schlussbestimmungen

 

 

§ 6 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.09.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 29.07.2019 außer Kraft.

 

Ampfing, den

 

 

Josef Grundner

1. Bürgermeister

 

 

(Siegel)