Beschluss
3. Änderung der Satzung für die öffentliche
Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Ampfing (Wasserabgabesatzung – WAS)
vom 9. Juni 1999, zuletzt geändert am 11.04.2023
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs.
1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 bis 4 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde
Ampfing folgende Satzung:
§ 1
1.
§ 4 Abs. 4
Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Gemeinde kann das Anschluss- und Benutzungsrecht ausschließen oder
einschränken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität
erforderlich ist.“
2.
§ 13 Abs 1
Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Nach dem Wort
„Ablesen“ die Wörter „und zum Wechseln“ eingefügt.
b)
Nach dem Wort
„Wasserzähler“ werden die Wörter „, zum Erstellen von Geschoßflächenaufmaßen“
eingefügt.
3.
In § 15 Abs.
3 Satz 2 werden nach dem Wort „Betriebsstörungen,“ die Wörter „bestehenden oder
drohenden“ eingefügt.
4.
§ 19 a wird
aufgehoben.
§ 2
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Ampfing,
den Josef
Grundner 1.
Bürgermeister |
(Siegel) |