Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Beschluss

1.       Das im Sachverhalt genannte Teilstück des ÖFFW Nr. 8 der Gemarkung Stefanskirchen in einer Länge von 28 m soll gem. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG eingezogen werden.

2.       Die Verwaltung wird beauftragt, die Absicht der Teileinziehung nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG bekannt zu machen und anschließend das Einziehungsverfahren durchzuführen.