Beschluss
1. Das im Sachverhalt genannte Teilstück des ÖFFW Nr. 8 der Gemarkung Stefanskirchen in einer Länge von 28 m soll gem. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG eingezogen werden.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Absicht der Teileinziehung nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG bekannt zu machen und anschließend das Einziehungsverfahren durchzuführen.