Beschluss:
1. Für das Jahr 2023 werden die Märkte am 12.03.2023, 24.09.2023 und
05.11.2023 festgesetzt.
2. Es wird eine Verordnung mit folgendem Wortlaut erlassen:
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss in
der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juni 2003 (BGBl I S. 744) zuletzt
geändert durch Art. 430 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI I S. 1474), in
Verbindung mit § 12 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von
Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBI. S.
22), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2022 (BayMBl. Nr. 555)
erlässt die Gemeinde Ampfing folgende Rechtverordnung:
§ 1
Die Verkaufsstellen in der Gemeinde Ampfing dürfen anlässlich von
Märkten und ähnlichen Veranstaltungen an folgenden Sonntagen von 13.00 bis
17.00 Uhr geöffnet sein:
- am 12.03.2023 (Frühjahrsmarkt)
- am 24.09.2023 (Wenzelsmarkt) und
- am 05.11.2023 (Marktsonntag).
Das Offenhalten der Verkaufsstellen beschränkt sich auf das Gebiet des
Gemeindeteils Ampfing.
§ 2
Die Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer (§ 17 LadSchlG), die
Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des
Mutterschutzgesetzes sind in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
§ 3
Bei einer Offenhaltung einer Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen
außerhalb der in dem § 1 freigegebenen Öffnungszeiten kann eine Ordnungswidrigkeit
im Sinne des § 24 LadSchlG vorliegen.
§ 4
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 15.12.2021
außer Kraft.