Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Beschluss:

1. Für das Jahr 2023 werden die Märkte am 12.03.2023, 24.09.2023 und 05.11.2023 festgesetzt.

2. Es wird eine Verordnung mit folgendem Wortlaut erlassen:

 

 

Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen

 

Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juni 2003 (BGBl I S. 744) zuletzt geändert durch Art. 430 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI I S. 1474), in Verbindung mit § 12 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBI. S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2022 (BayMBl. Nr. 555) erlässt die Gemeinde Ampfing folgende Rechtverordnung:

 

 

§ 1

 

Die Verkaufsstellen in der Gemeinde Ampfing dürfen anlässlich von Märkten und ähnlichen Veranstaltungen an folgenden Sonntagen von 13.00 bis 17.00 Uhr geöffnet sein:

 

- am 12.03.2023 (Frühjahrsmarkt)

- am 24.09.2023 (Wenzelsmarkt) und

- am 05.11.2023 (Marktsonntag).

 

Das Offenhalten der Verkaufsstellen beschränkt sich auf das Gebiet des Gemeindeteils Ampfing.

 

 

§ 2

 

Die Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer (§ 17 LadSchlG), die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

 

 

§ 3

 

Bei einer Offenhaltung einer Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen außerhalb der in dem § 1 freigegebenen Öffnungszeiten kann eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 LadSchlG vorliegen.

 

 

§ 4

 

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 15.12.2021 außer Kraft.