Beschluss
2. Änderung der Satzung für die öffentliche
Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Ampfing (Wasserabgabesatzung – WAS) vom
9. Juni 1999, geändert am 03.12.2001
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs.
1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 bis 4 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde
Ampfing folgende Satzung:
§ 1
Nach § 19 wird folgender
§ 19 a eingefügt:
„§ 19 a
Besondere Regelungen bezüglich des Einsatzes und Betriebs elektronischer Wasserzähler
(1)
Die Gemeinde setzt nach Maßgabe des Art. 24 Abs.
4 Satz 2 bis 7 GO elektronische Wasserzähler mit oder ohne Funkmodul ein und
betreibt diese.
(2)
Nach Art. 24 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 und 2 GO
gespeicherte oder ausgelesene personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit
sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Die im
Wasserzähler vor Ort gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens nach
zwei Jahren zu löschen, die ausgelesenen personenbezogenen Daten spätestens
nach fünf Jahren.
(3) Elektronische Wasserzähler, die ohne Verwendung der Funkfunktion betrieben werden, werden von einem Beauftragten der Gemeinde möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Gemeinde vom Grundstückseigentümer oder Gebührenschuldner selbst ausgelesen. Ihre Auslesung vor Ort erfolgt nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers. Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind.“
§ 2
Diese Satzung tritt am 1. August 2022 in Kraft.