Beschluss
Die Gemeinde Ampfing erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO folgende:
Satzung über die Benutzung
der Mittagsbetreuung und der
Ferienbetreuung
an der Grundschule Ampfing
§ 1
Gegenstand der Satzung, Öffentliche Einrichtung
Die Gemeinde
Ampfing betreibt eine Mittagsbetreuung sowie eine Ferienbetreuung als
öffentliche Einrichtung an der Grundschule Ampfing. Ihr Besuch ist freiwillig.
§ 2
Ziele der Mittagsbetreuung
(1) Die Mittagsbetreuung ermöglicht die Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern der Grundschule Ampfing vom Ende des stundenplanmäßigen Vormittagsunterrichts oder bis zur Abholung. Die Mittagsbetreuung ist an allen regulären Schultagen geöffnet.
(2) Der Aufenthalt der Kinder wird mit sozial- und freizeitpädagogischen Ansätzen gestaltet. Es besteht kein Anspruch auf Hausaufgabenhilfe und Hausaufgabenkontrolle durch das Betreuungspersonal. Eine Hausaufgabenbetreuung findet nicht statt.
(3) Betreut
werden Kinder von der ersten bis zur vierten Jahrgangsstufe.
§ 3
Ziele der Ferienbetreuung
Die Ferienbetreuung
bietet ein zusätzliches Betreuungsangebot für Grundschulkinder, während den
vorab festgelegten Schulferien, mit einem sozial- und freizeitpädagogischen
Betreuungsangebot an. Hierbei stehen Erholung, Bewegung, Spiel und Spaß im
Vordergrund.
§ 4
Essen
(1) Es wird kein Mittagessen
angeboten.
(2) Die Kinder können nach Schulschluss ein
mitgebrachtes Essen/Brotzeit essen.
§ 5
Personal
(1) Die Gemeinde Ampfing stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den Betrieb der Mittagsbetreuung sowie der Ferienbetreuung notwendige Personal.
(2) Die
Beaufsichtigung der Kinder ist durch geeignetes Personal gesichert.
§ 6
Anmeldung und Aufnahme in der Mittagsbetreuung
(1) Der Anmeldende ist verpflichtet, bei der schriftlichen Anmeldung die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und des Personensorgeberechtigten zu machen. Änderungen - insbesondere beim Personensorgerecht - sind unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Anmeldung für die Mittagsbetreuung erfolgt jeweils nach Aufforderung durch die Gemeinde Ampfing.
(3) Eine spätere Anmeldung während des Schuljahres ist nur dann möglich, wenn freie Plätze vorhanden sind.
(4) Aufnahme und Gruppengröße richten sich nach dem vorhandenen Personal und Raumangebot. Ein Anspruch auf Aufnahme eines Kindes besteht nicht. Aufgenommen werden alle Schüler, die die Grundschule in Ampfing besuchen. Über Ausnahmen entscheidet der 1. Bürgermeister der Gemeinde Ampfing in Absprache mit der Schulleitung.
(5) Die
Aufnahme in die Mittagsbetreuung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze.
Sind nicht genügend freie Plätze verfügbar, wird eine Auswahl nach folgenden
Dringlichkeitsstufen getroffen:
a) Kinder, deren Mutter oder Vater alleinerziehend und berufstätig sind,
b) Kinder, deren Familien sich in einer besonderen Notlage befinden,
c) Kinder, deren beide Eltern berufstätig sind.
Zum Nachweis der Kriterien sind bei der Anmeldung entsprechende Belege beizubringen.
(6) Nicht aufgenommene Kinder werden in eine Vormerkliste eingetragen. Bei freiwerdenden Plätzen erfolgt die Aufnahme nach der Dringlichkeit gemäß Abs. 5. Ist eine Auswahl nach diesen Kriterien nicht möglich, entscheidet das Losverfahren.
(7) Die
Aufnahme erfolgt grundsätzlich befristet zum Schuljahresende und muss für jedes
Schuljahr neu beantragt werden.
§ 7
Anmeldung und Aufnahme in der Ferienbetreuung
(1) Der Anmeldende ist verpflichtet, bei der Anmeldung die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und des Personensorgeberechtigten zu machen. Änderungen - insbesondere beim Personensorgerecht - sind unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die
Anmeldung für die Ferienbetreuung erfolgt jeweils nach Aufforderung durch die
Gemeinde Ampfing für ein ganzes Kalenderjahr.
(3) Eine spätere Anmeldung während des Kalenderjahres ist nur dann möglich, wenn freie Plätze vorhanden sind und die Ferienbetreuung auf Grund der vorliegenden Anmeldungen zu Stande kommt.
(4) Ein Anspruch auf Aufnahme eines Kindes besteht nicht. Aufgenommen werden Grundschulkinder aus der Gemeinde Ampfing, sowie Gastschulkinder, welche die Grundschule Ampfing besuchen. Über Ausnahmen entscheidet der 1. Bürgermeister der Gemeinde Ampfing in Absprache mit der Schulleitung.
(5) Die Aufnahme in die Ferienbetreuung erfolgt
nach Maßgabe der verfügbaren Plätze und ist nur für Kinder berufstätiger Eltern.
§ 8
Öffnungszeiten der Mittagsbetreuung bzw. der
Ferienbetreuung
(1) Die Betreuung in der Mittagsbetreuung findet i.d.R. an den örtlichen Schultagen, beginnend ab Schulende bis max. 14.00 Uhr statt. Die regelmäßige Betreuung kann wahlweise ein bis fünf Wochentage umfassen.
(2) Die
Öffnungszeiten der Ferienbetreuung werden durch den 1. Bürgermeister in
Rücksprache mit der Schulleitung festgelegt und bekannt gemacht.
§ 9
Betreuungsvereinbarung
(1) Die Änderung des Betreuungsumfanges während des Schuljahres bedarf der Zustimmung der Gemeinde Ampfing.
(2) Umbuchungen innerhalb eines Betreuungsjahres sind jederzeit mit Beginn des übernächsten Monats wirksam, sofern die gesetzlichen Fördervoraussetzungen sowie die maximale Belegung laut Genehmigung weiterhin eingehalten werden können.
(3) Wenn sich Stundenplanänderungen auf die gebuchte Betreuungszeit auswirken, können Umbuchungen vorgenommen werden.
(4) Während der Ferien und an gesetzlichen Feiertagen bleibt die Mittagsbetreuung geschlossen.
(5) Die
Ferienbetreuung findet in den festgelegten Betreuungswochen, während der Ferien
statt.
§ 10
Zusammenarbeit der Mittagsbetreuung mit der Schule
Für eine gelingende
Schulzeit ist eine partnerschaftliche Zusammenarbeit von Eltern,
Mittagsbetreuung und Schule zwingend erforderlich und geboten. Die Mitarbeiter
der Mittagsbetreuung und die Schulleitung bzw. Lehrkräfte tauschen sich im
Sinne einer ganzheitlichen Erziehung der Kinder und ihrer Förderung aus. Bei
auftretenden Problemen werden gemeinsam Maßnahmen und Lösungen mit den
Erziehungsberechtigten besprochen. Die Zusammenarbeit der beiden Einrichtungen
ist Erziehungsprinzip.
§ 11
Aufsichtspflicht
(1) Für die Beaufsichtigung der Kinder auf dem Weg zur und von der Mittagsbetreuung ist die Schule, der Träger, sowie das Betreuungspersonal nicht verantwortlich.
Dem Betreuungspersonal ist schriftlich mitzuteilen, wann der jeweilige Schüler oder die jeweilige Schülerin abgeholt wird oder nach Hause gehen darf.
(2) Soll das Kind auf Dauer von einer dritten Person abgeholt werden, ist dies bei der Anmeldung schriftlich zu erklären.
(3) Erfolgt die Abholung im Einzel- oder Ausnahmefall von einer dritten Person, so ist das Betreuungspersonal hiervon rechtzeitig zu verständigen.
(4) Aus
organisatorischen Gründen kann nicht jedes Kind zu jedem Zeitpunkt unter
Aufsicht sein. (z.B. Toilettenbesuch, Spielen im Außenbereich, Kinder für kurze
Zeit im Gruppenraum allein). Dies ist auf Grund des Alters der Kinder
vertretbar. Die Aufsichtspflicht wird hierdurch aber nicht verletzt.
§ 12
Schülerbeförderung
(1) Eine Beförderung der Kinder in der Mittagsbetreuung ist durch die Gemeinde Ampfing um 13.00 Uhr gewährleistet. Für Kinder, die die Mittagsbetreuung länger besuchen, wird keine zusätzliche Beförderung angeboten.
(2) Bei
der Ferienbetreuung wird keine Beförderung angeboten.
§ 13
Verhinderung an der Teilnahme der Mittagsbetreuung
(1) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihr Kind die Mittagsbetreuung gemäß der Anmeldung regelmäßig besucht.
(2) Kann
das Kind an der Mittagsbetreuung nicht teilnehmen, sind die Personensorgeberechtigten
verpflichtet, dies rechtzeitig vor Beginn des Schultages der Koordinatorin der
Mittagsbetreuung mitzuteilen.
§ 14
Krankheit, Anzeige
(1) Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Mittagsbetreuung sowie die Ferienbetreuung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen.
(2) Besteht
der Verdacht, dass das Kind an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit
im Sinne des § 48 i.V.m. den §§ 45 und 3 des Bundesseuchengesetzes leidet, ist
das Betreuungspersonal der Mittagsbetreuung hiervon unverzüglich zu
benachrichtigen. Die Leitung der Mittagsbetreuung bzw. der Ferienbetreuung hat
das Kind dann vorübergehend vom Besuch auszuschließen. Gleiches gilt, wenn
Familienmitglieder an einer solchen übertragbaren Krankheit leiden. Die Wiederzulassung
zum Besuch der Mittagsbetreuung kann von der Vorlage eines ärztlichen
Zeugnisses abhängig gemacht werden.
(3) Erkrankungen sollen der Mittagsbetreuung bzw. der Ferienbetreuung unter Angabe des Krankheitsgrundes mitgeteilt werden; dabei soll die Dauer der Erkrankung (wenn möglich) angegeben werden.
(4) Wird die Mittagsbetreuung bzw. die Ferienbetreuung auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen geschlossen, haben die Personensorgeberechtigten keinen Anspruch auf Schadensersatz.
§ 15
Abmeldung, Kündigung
(1) Das Ausscheiden aus der Mittagsbetreuung während des laufenden Schuljahres erfolgt durch schriftliche Abmeldung seitens der Personensorgeberechtigten.
(2) Eine Abmeldung erfolgt durch schriftliche Erklärung der Personensorgeberechtigten gegenüber der Gemeinde Ampfing.
(3) Die Abmeldung ist jeweils zum Monatsende, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat, zulässig.
§ 16
Ausschluss
(1) Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Mittagsbetreuung bzw. Ferienbetreuung ausgeschlossen werden, wenn
a) es innerhalb von drei Monaten insgesamt über zwei Wochen unentschuldigt gefehlt hat,
b) es wiederholt nicht pünktlich gebracht oder abgeholt wurde,
c) die Personensorgeberechtigten wiederholt und nachhaltig gegen Regelungen der Betreuungsvereinbarung verstoßen, insbesondere die vereinbarten Buchungszeiten nicht einhalten,
d) das Kind aufgrund schwerer Verhaltensstörungen sich oder andere gefährdet, insbesondere wenn eine heilpädagogische Behandlung angezeigt erscheint,
e) die Personensorgeberechtigten ihren Zahlungsverpflichtungen, trotz Mahnung innerhalb der Mahnfrist, nicht nachgekommen sind,
f) sonstige schwerwiegende Gründe im Verhalten des Kindes oder der Personensorgeberechtigten gegeben sind, die einen Ausschluss erforderlich machen.
(2) Die Entscheidung über den Ausschluss trifft die Gemeinde Ampfing nach Anhörung der Personensorgeberechtigten, der Schulleitung und des Betreuungspersonals. Bei Ausschluss ist die Gebühr bis zum Ende des Monats, an dem der Ausschluss wirksam wird, zu bezahlen.
§ 17
Betretungsregelungen
(1) Personen, die an übertragbaren und meldepflichtigen ansteckenden Krankheiten leiden, dürfen die Räume der Mittagsbetreuung nicht betreten.
(2) Der Aufenthalt in den Räumen der Mittagsbetreuung ist nur dem Betreuungspersonal, den angemeldeten Kindern und Personen, die aus dienstlichen Gründen anwesend sind (z. B. Schulleitung oder Schulhausmeister), gestattet.
(3) Das Betreuungspersonal ist berechtigt, unbefugt anwesende Personen aus den Räumen der Mittagsbetreuung zu verweisen und übt insoweit das Hausrecht im Namen der Gemeinde Ampfing aus.
§ 18
Unfallversicherungsschutz
Für Kinder, welche die Mittagsbetreuung und die Ferienbetreuung besuchen, besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Die Personensorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Weg unverzüglich zu melden.
§ 19
Haftung
(1) Die Gemeinde Ampfing haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Einrichtung „Mittagsbetreuung“ und „Ferienbetreuung“ entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Unbeschadet von Absatz 1 haftet die Gemeinde Ampfing für Schäden, die sich aus der Benutzung der Einrichtung „Mittagsbetreuung“ und „Ferienbetreuung“ ergeben, nur dann, wenn einer Person, derer sich die Gemeinde Ampfing zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet die Gemeinde Ampfing nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden.
§ 20
Gebühren
Für die Erhebung der Gebühren für den Besuch der Mittagsbetreuung sowie der Ferienbetreuung werden Gebühren nach der jeweils gültigen Gebührensatzung erhoben.
§ 21
Inkrafttreten
Ampfing, den (Siegel)
GEMEINDE AMPFING
Josef Grundner
1. Bürgermeister