Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0

Beschluss

 

Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Ampfing

(Kindertageseinrichtungssatzung)

 

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Ampfing folgende Satzung:

 

 

ERSTER TEIL: Allgemeines

 

§ 1 Gegenstand der Satzung; Öffentliche Einrichtung

 

(1)  Die Gemeinde betreibt ihre Kindertageseinrichtungen als eine öffentliche Einrichtung. Ihr Besuch ist freiwillig.

 

(2)  Die Kindertageseinrichtungen sind:

 

- Kinderkrippe „Isenzwergerl“ – Jahnweg

 

-  Kindergarten Ampfing „Isenstrolche“ – St.-Christophorus-Straße

 

- Kindergarten Stefanskirchen – Kirchfeldstraße

 

- Kinderhort – St.-Christophorus-Straße

 

a)   die Kinderkrippe im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) für Kinder überwiegend mit einem Lebensalter ab 6 Monaten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres,

 

b)   der Kindergarten für Kinder überwiegend im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayKiBiG.

 

c)    der Kinderhort im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayKiBiG, dessen Angebot sich überwiegend an Schulkinder richtet.

 

(3)  Die Kindertageseinrichtungen dienen der Betreuung, Bildung und Erziehung der dort aufgenommenen Kinder und werden ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben.

 

§ 2 Personal

 

(1)  Die Gemeinde stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den Betrieb ihrer Kindertageseinrichtung notwendige Personal.

 

(2)  Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder muss durch geeignetes und ausreichendes pädagogisches Personal gesichert sein.

 

§ 3 Elternbeirat

 

(1)  Für jede Kindertageseinrichtung ist jeweils ein Elternbeirat zu bilden.

 

(2)  Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats ergeben sich aus Art. 14 BayKiBiG.

 

ZWEITER TEIL: Aufnahme in die Kindertageseinrichtung

 

§ 4 Anmeldung; Betreuungsvertrag

 

(1)  Die Aufnahme setzt die Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten in der Kindertageseinrichtung voraus. Der Anmeldende ist verpflichtet, bei der Anmeldung die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten zu machen; Änderungen – insbesondere beim Personensorgerecht – sind unverzüglich mitzuteilen.

 

(2)  Bei der Anmeldung des Kindes haben die Personensorgeberechtigten in einem Betreuungsvertrag mit der Gemeinde Buchungszeiten für das Betreuungsjahr festzulegen. Buchungszeiten sind Zeiten, in denen das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Sie umfassen innerhalb der von der Gemeinde festgelegten Öffnungszeiten (§ 9) jedenfalls die Kernzeit (§ 9 Abs. 1) sowie die weiteren (von den Personensorgeberechtigten festgelegten) Nutzungszeiten (Betreuungszeiten). Um die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder sicherstellen zu können, werden für die Kindertageseinrichtung dabei Mindestbuchungszeiten festgelegt (§ 10).

 

(3)  Die Änderung der Buchungszeiten ist nur in begründeten Ausnahmen jeweils zum Monatsanfang unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zulässig und bedarf einer neuen schriftlichen Vereinbarung.

 

§ 5 Aufnahme

 

(1)  Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet die Gemeinde im Benehmen mit der Leitung der Kindertageseinrichtung. Die Gemeinde teilt die Entscheidung den Personensorgeberechtigten unverzüglich mit.

 

(2)  Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend Plätze verfügbar, so wird die Auswahl unter den in der Gemeinde wohnenden Kindern nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:

 

1.    Kinder, deren Wohl gefährdet ist;

2.    Kinder, die im nächsten Jahr schulpflichtig werden;

3.    Kinder, deren Personensorgeberechtigter alleinerziehend ist und noch eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert;

4.    Kinder, deren Personensorgeberechtigte sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet;

5.    Kinder, deren Personensorgeberechtigter alleinerziehend und sozialversicherungspflichtig berufstätig ist;

6.    Kinder, sozialversicherungspflichtig berufstätiger Personensorgeberechtigter.

 

Zum Nachweis der Dringlichkeit sind auf Anforderung entsprechende Belege beizubringen.

 

(3)  Die Aufnahme erfolgt für die in der Gemeinde wohnenden Kinder unbefristet.

 

(4)  Auswärtige Kinder können aufgenommen werden, soweit und solange weitere freie Plätze verfügbar sind. Die Aufnahme beschränkt sich auf das jeweilige Betreuungsjahr. Sie kann widerrufen werden, wenn der Platz für ein Kind aus dem Gemeindegebiet benötigt wird; die betroffenen Personensorgeberechtigten sowie deren Aufenthaltsgemeinde sollen vorab gehört werden.

 

(5)  Kommt ein Kind nicht zum angemeldeten Termin und wird es nicht entschuldigt, kann der Platz im nächsten Monat nach Maßgabe des Absatzes 6 anderweitig vergeben werden. Die Gebührenpflicht bleibt hiervon unberührt.

 

(6)  Nicht aufgenommene Kinder werden auf Antrag in eine Vormerkliste eingetragen. Bei frei werdenden Plätzen erfolgt die Reihenfolge ihrer Aufnahme nach der Dringlichkeitsstufe, innerhalb derselben Dringlichkeitsstufe nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.

 

DRITTER TEIL: Abmeldung und Ausschluss

 

§ 6 Abmeldung; Ausscheiden

 

(1)  Das Ausscheiden aus der Kindertageseinrichtung erfolgt durch schriftliche Abmeldung seitens der Personensorgeberechtigten.

 

(2)  Die Abmeldung ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig.  Während der letzten drei Monate des Betreuungsjahres ist die Abmeldung nur zum Ende des Betreuungsjahres möglich.

 

§ 7 Ausschluss

 

(1)  Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn

 

a)  sozialpädagogische und heilpädagogische Erwägungen im Interesse des Kindes vorliegen,

b)  die Mitwirkung und Mitarbeit durch die Personensorgeberechtigten dauerhaft verweigert wird.

 

(2)  Vor dem Ausschluss sind die Personensorgeberechtigten des Kindes und auf deren Antrag der Elternbeirat (§ 3) zu hören.

 

§ 8 Krankheit, Anzeige

 

(1)  Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Kindertageseinrichtung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen.

 

(2)  Erkrankungen sind der Kindertageseinrichtung unverzüglich unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden.

 

(3)  Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden Krankheit leidet.

 

(4)  Bei einer ansteckenden Krankheit ist die Kindertageseinrichtung unverzüglich zu benachrichtigen; in diesem Fall kann verlangt werden, dass die Gesundung durch Bescheinigung des behandelnden Arztes oder Gesundheitsamtes nachgewiesen wird.

 

VIERTER TEIL: Sonstiges

 

§ 9 Öffnungszeiten, insbesondere Kernzeiten; Verpflegung

 

(1)  Die Öffnungszeiten und die Ferien der Kindertageseinrichtung werden von der Gemeinde rechtzeitig festgesetzt und veröffentlicht bzw. in der Einrichtung ausgehängt. Dies gilt insbesondere auch für die Kernzeit der Einrichtung, die verbindlich für jedes Kind zu buchen ist (§ 4 Abs. 2 Satz 3).

 

(2)  Die Kindertageseinrichtungen bleiben an den Wochenenden, den gesetzlichen Feiertagen, am 24. Dezember, am 31. Dezember und an den durch Aushang in der Kindertageseinrichtung bekannt gegebenen Tagen und Zeiten geschlossen.

 

(3)  Sonstige (betriebsbedingte) Schließzeiten werden von der Gemeinde bzw. der Leitung der Kindertageseinrichtung rechtzeitig (durch Aushang) bekannt gegeben.

 

(4)  Kinder, die die Kindertageseinrichtung ganztags besuchen, können in der Kindertageseinrichtung ein Mittagessen einnehmen.

 

§ 10 Mindestbuchungszeiten

 

(1)  Mindestbuchungszeit in der Kinderkrippe:

-        20 Stunden pro Woche und dabei mindestens 4 Stunden pro Tag,

-        Die Kinder müssen an mindestens 3 zusammenhängenden Tagen pro Woche anwesend sein.

 

(2)  Mindestbuchungszeit im Kindergarten:

-        25 Stunden pro Woche und dabei mindestens 5 Stunden pro Tag.

-        Die Kinder müssen an 5 Tagen pro Woche anwesend sein.

 

(3)  Mindestbuchungszeit im Kinderhort:

-        15 Stunden pro Woche.

 

§ 11 Mitwirkung der Personensorgeberechtigten; Regelmäßiger Besuch; Sprechzeiten und Elternabende

 

(1)  Die Kindertageseinrichtung kann ihre Bildungs- und Erziehungsaufgaben nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das angemeldete Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Die Personensorgeberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch Sorge zu tragen.

 

(2)  Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. Diese sollen daher regelmäßig die Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit wahrnehmen, die regelmäßig veranstalteten Sprechstunden zu besuchen.

 

§ 12 Aufsichtspflicht

 

Die Aufsichtspflicht beginnt mit der persönlichen Übergabe und endet mit der Abholung des Kindes. Die Personen, die berechtigt sind, das Kind von der Kindertageseinrichtung abzuholen, müssen im Anmeldebogen oder auf einer gesonderten schriftlichen Erklärung genannt werden und sich dem pädagogischen Personal persönlich vorstellen. Die abholende Person muss sich zum Zeitpunkt der Abholung in einem offensichtlich zurechnungsfähigen Zustand befinden. (Geschwister-)Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind nicht zur Abholung berechtigt. Bei Festen und Veranstaltungen, an denen die Personensorgeberechtigten teilnehmen, liegt die Aufsichtspflicht bei diesen, es sei denn, das Kind wird von einer pädagogischen Mitarbeiterin z.B. für eine Aufführung abgeholt.

 

§ 13 Unfallversicherungsschutz

 

Die Kinder sind bei Unfällen auf dem direkten Weg zur oder von der Kindertageseinrichtung, während des Aufenthalts in der Kindertageseinrichtung und während Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung im gesetzlichen Rahmen unfallversichert. Die Personensorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Weg unverzüglich zu melden. Das gilt ebenso für ärztliche Behandlungen, die anlässlich eines Vorfalls in der Kindertageseinrichtung nach Verlassen der Einrichtung erfolgen.

 

§ 14 Haftung

 

(1)  Die Gemeinde haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtung entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

 

(2)  Unbeschadet von Absatz 1 haftet die Gemeinde für Schäden, die sich aus der Benutzung der Kindertageseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, derer sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet die Gemeinde nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden.

 

Fünfter Teil: Schlussbestimmungen

 

§ 15 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.09.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Ampfing vom 29.07.2019, zuletzt geändert am 19.04.2021, außer Kraft.

 

 

Ampfing, den                                                                        (Siegel)

GEMEINDE AMPFING

 

 

Josef Grundner
1. Bürgermeister