Beschluss
Satzung für die
Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Ampfing
(Kindertageseinrichtungssatzung)
Aufgrund von Art.
23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Ampfing
folgende Satzung:
ERSTER TEIL: Allgemeines
§ 1 Gegenstand der Satzung;
Öffentliche Einrichtung
(1) Die Gemeinde betreibt ihre
Kindertageseinrichtungen als eine öffentliche Einrichtung. Ihr Besuch ist
freiwillig.
(2) Die Kindertageseinrichtungen sind:
- Kinderkrippe
„Isenzwergerl“ – Jahnweg
- Kindergarten Ampfing „Isenstrolche“ –
St.-Christophorus-Straße
- Kindergarten
Stefanskirchen – Kirchfeldstraße
- Kinderhort –
St.-Christophorus-Straße
a)
die
Kinderkrippe im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bayerischen Kinderbildungs-
und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) für Kinder überwiegend mit einem Lebensalter
ab 6 Monaten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres,
b)
der
Kindergarten für Kinder überwiegend im Alter von drei Jahren bis zur
Einschulung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayKiBiG.
c)
der
Kinderhort im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayKiBiG, dessen Angebot sich
überwiegend an Schulkinder richtet.
(3) Die Kindertageseinrichtungen dienen der
Betreuung, Bildung und Erziehung der dort aufgenommenen Kinder und werden ohne
Gewinnerzielungsabsicht betrieben.
§ 2 Personal
(1) Die Gemeinde stellt im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen das für den Betrieb ihrer Kindertageseinrichtung
notwendige Personal.
(2) Die Bildung, Erziehung und Betreuung der
Kinder muss durch geeignetes und ausreichendes pädagogisches Personal gesichert
sein.
§ 3 Elternbeirat
(1) Für jede Kindertageseinrichtung ist jeweils
ein Elternbeirat zu bilden.
(2) Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats
ergeben sich aus Art. 14 BayKiBiG.
ZWEITER TEIL: Aufnahme in die
Kindertageseinrichtung
§ 4 Anmeldung; Betreuungsvertrag
(1) Die Aufnahme setzt die Anmeldung durch die
Personensorgeberechtigten in der Kindertageseinrichtung voraus. Der Anmeldende
ist verpflichtet, bei der Anmeldung die erforderlichen Angaben zur Person des
aufzunehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten zu machen; Änderungen –
insbesondere beim Personensorgerecht – sind unverzüglich mitzuteilen.
(2) Bei der Anmeldung des Kindes haben die
Personensorgeberechtigten in einem Betreuungsvertrag mit der Gemeinde
Buchungszeiten für das Betreuungsjahr festzulegen. Buchungszeiten sind Zeiten,
in denen das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Sie umfassen innerhalb
der von der Gemeinde festgelegten Öffnungszeiten (§ 9) jedenfalls die Kernzeit
(§ 9 Abs. 1) sowie die weiteren (von den Personensorgeberechtigten
festgelegten) Nutzungszeiten (Betreuungszeiten). Um die Bildung, Erziehung und
Betreuung der Kinder sicherstellen zu können, werden für die
Kindertageseinrichtung dabei Mindestbuchungszeiten festgelegt (§ 10).
(3) Die Änderung der Buchungszeiten ist nur in
begründeten Ausnahmen jeweils zum Monatsanfang unter Einhaltung einer Frist von
1 Monat zulässig und bedarf einer neuen schriftlichen Vereinbarung.
§ 5 Aufnahme
(1) Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder
entscheidet die Gemeinde im Benehmen mit der Leitung der
Kindertageseinrichtung. Die Gemeinde teilt die Entscheidung den Personensorgeberechtigten
unverzüglich mit.
(2) Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung
erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend Plätze
verfügbar, so wird die Auswahl unter den in der Gemeinde wohnenden Kindern nach
folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:
1.
Kinder,
deren Wohl gefährdet ist;
2.
Kinder,
die im nächsten Jahr schulpflichtig werden;
3.
Kinder,
deren Personensorgeberechtigter alleinerziehend ist und noch eine Schul- oder
Berufsausbildung absolviert;
4.
Kinder,
deren Personensorgeberechtigte sich in einer Schul- oder Berufsausbildung
befindet;
5.
Kinder,
deren Personensorgeberechtigter alleinerziehend und
sozialversicherungspflichtig berufstätig ist;
6.
Kinder,
sozialversicherungspflichtig berufstätiger Personensorgeberechtigter.
Zum Nachweis der Dringlichkeit sind auf
Anforderung entsprechende Belege beizubringen.
(3) Die Aufnahme erfolgt für die in der Gemeinde
wohnenden Kinder unbefristet.
(4) Auswärtige Kinder können aufgenommen werden,
soweit und solange weitere freie Plätze verfügbar sind. Die Aufnahme beschränkt
sich auf das jeweilige Betreuungsjahr. Sie kann widerrufen werden, wenn der
Platz für ein Kind aus dem Gemeindegebiet benötigt wird; die betroffenen
Personensorgeberechtigten sowie deren Aufenthaltsgemeinde sollen vorab gehört werden.
(5) Kommt ein Kind nicht zum angemeldeten Termin
und wird es nicht entschuldigt, kann der Platz im nächsten Monat nach Maßgabe
des Absatzes 6 anderweitig vergeben werden. Die Gebührenpflicht bleibt hiervon
unberührt.
(6) Nicht aufgenommene Kinder werden auf Antrag
in eine Vormerkliste eingetragen. Bei frei werdenden Plätzen erfolgt die
Reihenfolge ihrer Aufnahme nach der Dringlichkeitsstufe, innerhalb derselben
Dringlichkeitsstufe nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.
DRITTER TEIL: Abmeldung und
Ausschluss
§ 6 Abmeldung; Ausscheiden
(1) Das Ausscheiden aus der
Kindertageseinrichtung erfolgt durch schriftliche Abmeldung seitens der
Personensorgeberechtigten.
(2) Die Abmeldung ist jeweils zum Monatsende
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig. Während der letzten drei Monate des
Betreuungsjahres ist die Abmeldung nur zum Ende des Betreuungsjahres möglich.
§ 7 Ausschluss
(1) Ein Kind kann vom weiteren Besuch der
Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn
a) sozialpädagogische und heilpädagogische
Erwägungen im Interesse des Kindes vorliegen,
b) die Mitwirkung und Mitarbeit durch die
Personensorgeberechtigten dauerhaft verweigert wird.
(2) Vor dem Ausschluss sind die
Personensorgeberechtigten des Kindes und auf deren Antrag der Elternbeirat (§
3) zu hören.
§ 8 Krankheit, Anzeige
(1) Kinder, die erkrankt sind, dürfen die
Kindertageseinrichtung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen.
(2) Erkrankungen sind der Kindertageseinrichtung
unverzüglich unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen; die
voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein
Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden Krankheit
leidet.
(4) Bei einer ansteckenden Krankheit ist die
Kindertageseinrichtung unverzüglich zu benachrichtigen; in diesem Fall kann
verlangt werden, dass die Gesundung durch Bescheinigung des behandelnden Arztes
oder Gesundheitsamtes nachgewiesen wird.
VIERTER TEIL: Sonstiges
§ 9 Öffnungszeiten, insbesondere Kernzeiten;
Verpflegung
(1) Die Öffnungszeiten und die Ferien der
Kindertageseinrichtung werden von der Gemeinde rechtzeitig festgesetzt und
veröffentlicht bzw. in der Einrichtung ausgehängt. Dies gilt insbesondere auch
für die Kernzeit der Einrichtung, die verbindlich für jedes Kind zu buchen ist
(§ 4 Abs. 2 Satz 3).
(2) Die Kindertageseinrichtungen bleiben an den
Wochenenden, den gesetzlichen Feiertagen, am 24. Dezember, am 31. Dezember und
an den durch Aushang in der Kindertageseinrichtung bekannt gegebenen Tagen und
Zeiten geschlossen.
(3) Sonstige (betriebsbedingte) Schließzeiten
werden von der Gemeinde bzw. der Leitung der Kindertageseinrichtung rechtzeitig
(durch Aushang) bekannt gegeben.
(4) Kinder, die die Kindertageseinrichtung
ganztags besuchen, können in der Kindertageseinrichtung ein Mittagessen
einnehmen.
§ 10 Mindestbuchungszeiten
(1) Mindestbuchungszeit in der Kinderkrippe:
-
20
Stunden pro Woche und dabei mindestens 4 Stunden pro Tag,
-
Die
Kinder müssen an mindestens 3 zusammenhängenden Tagen pro Woche anwesend sein.
(2) Mindestbuchungszeit im Kindergarten:
-
25
Stunden pro Woche und dabei mindestens 5 Stunden pro Tag.
-
Die
Kinder müssen an 5 Tagen pro Woche anwesend sein.
(3) Mindestbuchungszeit im Kinderhort:
-
15
Stunden pro Woche.
§ 11 Mitwirkung der Personensorgeberechtigten;
Regelmäßiger Besuch; Sprechzeiten und Elternabende
(1) Die Kindertageseinrichtung kann ihre
Bildungs- und Erziehungsaufgaben nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das
angemeldete Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Die Personensorgeberechtigten
sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch Sorge zu tragen.
(2) Eine wirkungsvolle Bildungs- und
Erziehungsarbeit hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und
Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. Diese sollen daher regelmäßig die
Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit wahrnehmen, die regelmäßig
veranstalteten Sprechstunden zu besuchen.
§ 12 Aufsichtspflicht
Die Aufsichtspflicht beginnt mit der persönlichen Übergabe und endet mit
der Abholung des Kindes. Die Personen, die berechtigt sind, das Kind von der
Kindertageseinrichtung abzuholen, müssen im Anmeldebogen oder auf einer
gesonderten schriftlichen Erklärung genannt werden und sich dem pädagogischen
Personal persönlich vorstellen. Die abholende Person muss sich zum Zeitpunkt
der Abholung in einem offensichtlich zurechnungsfähigen Zustand befinden.
(Geschwister-)Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind nicht zur
Abholung berechtigt. Bei Festen und Veranstaltungen, an denen die
Personensorgeberechtigten teilnehmen, liegt die Aufsichtspflicht bei diesen, es
sei denn, das Kind wird von einer pädagogischen Mitarbeiterin z.B. für eine
Aufführung abgeholt.
§ 13 Unfallversicherungsschutz
Die Kinder sind bei Unfällen auf dem direkten Weg zur oder von der Kindertageseinrichtung,
während des Aufenthalts in der Kindertageseinrichtung und während
Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung im gesetzlichen Rahmen
unfallversichert. Die Personensorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Weg
unverzüglich zu melden. Das gilt ebenso für ärztliche Behandlungen, die
anlässlich eines Vorfalls in der Kindertageseinrichtung nach Verlassen der Einrichtung
erfolgen.
§ 14 Haftung
(1) Die Gemeinde haftet für Schäden, die im
Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtung entstehen, nur im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Unbeschadet von Absatz 1 haftet die Gemeinde
für Schäden, die sich aus der Benutzung der Kindertageseinrichtung ergeben, nur
dann, wenn einer Person, derer sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer
Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Insbesondere haftet die Gemeinde nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte
zugefügt werden.
Fünfter Teil: Schlussbestimmungen
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.09.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Satzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Ampfing vom
29.07.2019, zuletzt geändert am 19.04.2021, außer Kraft.
GEMEINDE AMPFING
Josef Grundner
1. Bürgermeister