Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0

Beschluss:

1.   Für das Jahr 2022 werden die Märkte am 13.03.2022, 24.04.2022, 25.09.2022 und 06.11.2022 festgesetzt.

2.   Es wird eine Verordnung mit folgendem Wortlaut erlassen:

 

 

Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen

 

Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juni 2003 (BGBl I S. 744) zuletzt geändert durch Art. 430 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI I S. 1474), in Verbindung mit § 12 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBI. S. 22), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2021 (BayMBI. Nr. 902) erlässt die Gemeinde Ampfing folgende Rechtverordnung:

 

§ 1

 

Die Verkaufsstellen in der Gemeinde Ampfing dürfen anlässlich von Märkten und ähnlichen

Veranstaltungen an folgenden Sonntagen von 13.00 bis 17.00 Uhr geöffnet sein:

 

- am 13.03.2022 (Frühjahrsmarkt)

- am 24.04.2022 (Schweppermannmarkt)

- am 25.09.2022 (Wenzelsmarkt) und

- am 06.11.2022 (Marktsonntag).

 

Das Offenhalten der Verkaufsstellen beschränkt sich auf das Gebiet des Gemeindeteils Ampfing.

 

§ 2

 

Die Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer (§ 17 LadSchlG), die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

 

§ 3

 

Bei einer Offenhaltung einer Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen außerhalb der in dem § 1 freigegebenen Öffnungszeiten kann eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 LadSchlG vorliegen.

 

§ 4

 

(1)  Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)  Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 18.12.2020, zuletzt geändert mit Verordnung vom 10.08.2021, außer Kraft.