Beschluss:
1.
Für das Jahr 2022 werden die Märkte am 13.03.2022, 24.04.2022, 25.09.2022
und 06.11.2022 festgesetzt.
2.
Es wird eine Verordnung mit folgendem Wortlaut erlassen:
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
Aufgrund
des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der
Bekanntmachung vom 02. Juni 2003 (BGBl I S. 744) zuletzt geändert durch Art.
430 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI I S. 1474), in Verbindung mit § 12
der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen
(Delegationsverordnung – DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBI. S. 22), zuletzt
geändert durch § 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2021 (BayMBI. Nr. 902)
erlässt die Gemeinde Ampfing folgende Rechtverordnung:
§ 1
Die Verkaufsstellen in der
Gemeinde Ampfing dürfen anlässlich von Märkten und ähnlichen
Veranstaltungen an
folgenden Sonntagen von 13.00 bis 17.00 Uhr geöffnet sein:
- am 13.03.2022 (Frühjahrsmarkt)
- am 24.04.2022 (Schweppermannmarkt)
- am 25.09.2022 (Wenzelsmarkt)
und
- am 06.11.2022 (Marktsonntag).
Das Offenhalten der
Verkaufsstellen beschränkt sich auf das Gebiet des Gemeindeteils Ampfing.
§ 2
Die Vorschriften zum Schutz
der Arbeitnehmer (§ 17 LadSchlG), die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des
Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind in der jeweils
geltenden Fassung zu beachten.
§ 3
Bei einer Offenhaltung
einer Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen außerhalb der in dem § 1
freigegebenen Öffnungszeiten kann eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24
LadSchlG vorliegen.
§ 4
(1)
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung
vom 18.12.2020, zuletzt geändert mit Verordnung vom 10.08.2021, außer Kraft.