Beschluss
Die Gemeinde
Ampfing erlässt aufgrund des Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes -
LStVG (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 27. April 2020
(GVBl S. 236) folgende
Verordnung über das
Anbringen von
Anschlägen und Plakaten und
über die Darstellungen durch Bildwerfer
der Gemeinde Ampfing
(Plakatierungsverordnung)
§ 1 Beschränkung von Anschlägen auf
bestimmte Flächen
(1) Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
und zum Schutz von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen Anschläge in der
Öffentlichkeit nur an den hierfür von der Gemeinde Ampfing aufgestellten
Plakattafeln bzw. vorgesehenen Stellen und nur nach vorheriger Genehmigung
angebracht werden. Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit
nur nach vorheriger Genehmigung durch die Gemeinde vorgeführt werden.
(2) Sechs Wochen vor Wahlen und Abstimmungen
(Volks- und Bürgerentscheide) werden von der Gemeinde Ampfing vorübergehend
zusätzliche Anschlagtafeln aufgestellt, die ausschließlich für die Wahlplakate
bzw. Plakate für Volks- und Bürgerentscheide bestimmt sind. Die Standorte
dieser gemeindlichen Anschlagtafeln sind in den drei beiliegenden Lageplänen
gekennzeichnet, die Bestandteile dieser Verordnung sind.
Die Plakatierung für Wahlen und Abstimmungen
ist ausschließlich auf diesen gemeindlichen Anschlagtafeln zulässig, die
Plakatgröße ist max. DIN A 1. Der größten Partei oder Wählergruppe stehen nicht
mehr als das Vierfache der Anschlagfläche zur Verfügung als für die kleinste
Partei oder Wählergruppe bereitstehen.
Die Zuweisung der einzelnen Felder erfolgt durch die Gemeinde.
Zudem darf jede Partei oder Wählergruppe ein Großflächenplakat (maximale Größe
3,60 Meter x 2,60 Meter) auf der in der Anlage gekennzeichneten Fläche
platzieren.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1)
Anschläge
in der Öffentlichkeit sind Plakate, Zettel oder Tafeln, die an unbeweglichen
Gegenständen wie Häuser, Mauern, Zäunen, Leitungs- bzw. Lichtmasten oder an
beweglichen Gegenständen wie Ständern angebracht werden, wenn die Anschläge von
einer nach der Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge -
insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum - aus wahrgenommen werden können.
Anschläge in diesem Sinne sind auch Transparente, die an Brückengeländern, Zäunen
oder Häusern angebracht sind.
(2)
Die
Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen-
und Wegegesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, der Bayerischen Bauordnung
(BayBO) und des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste
Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2
BayBO fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung.
§ 3 Ausnahmen
(1) Von der Beschränkung nach § 1 ausgenommen
sind Bekanntmachungen, die von den Eigentümern, dinglich Berechtigten, Pächtern
oder Mietern von Anwesen oder Grundstücken an diesen in eigener Sache
angeschlagen werden, und Plakate und Ankündigungen, die für Veranstaltungen
durch örtliche Vereine und Verbände in den Schaufenstern ausgehängt werden.
Die Gemeinde Ampfing kann anlässlich besonderer Ereignisse, dazu zählen
insbesondere Veranstaltungen, die überwiegend religiösen, kulturellen,
sportlichen, wissenschaftlichen, sozialen oder politischen Zwecken dienen, weitere
Ausnahmen zulassen.
(2) Öffentliche Anschläge müssen innerhalb einer
Woche nach Ende der Auslegungsfrist, des Wahl-, Abstimmungs- oder des
Veranstaltungstermines wieder entfernt werden.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße
belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a)
entgegen
§ 1 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 öffentliche Anschläge außerhalb der
zugelassenen Flächen anbringt oder anbringen lässt,
b) entgegen § 3 Abs. 2 die Anschläge nicht
innerhalb der gesetzten Frist wieder entfernt.
c) Entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 ohne Genehmigung
öffentliche Bilddarstellungen zeigt.
§ 5 In-Kraft-Treten - Geltungsdauer -
Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die Verordnung gilt 20 Jahre.
(3) Gleichzeitig tritt die
Plakatierungsverordnung vom 11. Februar 2011 außer Kraft.
Ampfing, den
Josef Grundner
1. Bürgermeister
Anlage zu § 1 Abs. 2 der Plakatierungsverordnung der Gemeinde Ampfing
Anschlagtafeln der
Gemeinde Ampfing zur Wahlwerbung:
In Ampfing:
- Münchner Straße (im Grünstreifen gegenüber Hausnummer 102)
- Münchner Straße (im Grünstreifen gegenüber Hausnummer 70)
- Waldkraiburger/Kraiburger Straße
- Falkenstraße 4
- Schweppermannstraße (am Parkplatz an der Mittelschule)
- Zangberger Straße (gegenüber Kindergarten „Nuntius Pacelli“
- Mühldorfer Straße 73
In Salmanskirchen:
- Nähe Hausnummer 42
- Nähe Hausnummer 106 b
In Stefanskirchen:
- Stefanusstraße (Kirchenparkplatz)
- Stefanusstraße (Nähe Hausnummer 3)
Platz für Großflächenplakate:
- Münchner Straße (Grünfläche Nähe Industriedenkmal)