Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Beschluss

Die Gemeinde Ampfing erlässt aufgrund des Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes - LStVG (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 27. April 2020 (GVBl S. 236) folgende

 

Verordnung über das Anbringen von

Anschlägen und Plakaten und
über die Darstellungen durch Bildwerfer
der Gemeinde Ampfing

(Plakatierungsverordnung)

 

§ 1 Beschränkung von Anschlägen auf bestimmte Flächen

 

(1)    Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutz von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen Anschläge in der Öffentlichkeit nur an den hierfür von der Gemeinde Ampfing aufgestellten Plakattafeln bzw. vorgesehenen Stellen und nur nach vorheriger Genehmigung angebracht werden. Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch die Gemeinde vorgeführt werden.  

(2)    Sechs Wochen vor Wahlen und Abstimmungen (Volks- und Bürgerentscheide) werden von der Gemeinde Ampfing vorübergehend zusätzliche Anschlagtafeln aufgestellt, die ausschließlich für die Wahlplakate bzw. Plakate für Volks- und Bürgerentscheide bestimmt sind. Die Standorte dieser gemeindlichen Anschlagtafeln sind in den drei beiliegenden Lageplänen gekennzeichnet, die Bestandteile dieser Verordnung sind.  

Die Plakatierung für Wahlen und Abstimmungen ist ausschließlich auf diesen gemeindlichen Anschlagtafeln zulässig, die Plakatgröße ist max. DIN A 1. Der größten Partei oder Wählergruppe stehen nicht mehr als das Vierfache der Anschlagfläche zur Verfügung als für die kleinste Partei oder Wählergruppe bereitstehen.  Die Zuweisung der einzelnen Felder erfolgt durch die Gemeinde.  
Zudem darf jede Partei oder Wählergruppe ein Großflächenplakat (maximale Größe 3,60 Meter x 2,60 Meter) auf der in der Anlage gekennzeichneten Fläche platzieren.

 

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1)      Anschläge in der Öffentlichkeit sind Plakate, Zettel oder Tafeln, die an unbeweglichen Gegenständen wie Häuser, Mauern, Zäunen, Leitungs- bzw. Lichtmasten oder an beweglichen Gegenständen wie Ständern angebracht werden, wenn die Anschläge von einer nach der Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge - insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum - aus wahrgenommen werden können. Anschläge in diesem Sinne sind auch Transparente, die an Brückengeländern, Zäunen oder Häusern angebracht sind.

 

(2)      Die Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung.

 

§ 3 Ausnahmen

 

(1)    Von der Beschränkung nach § 1 ausgenommen sind Bekanntmachungen, die von den Eigentümern, dinglich Berechtigten, Pächtern oder Mietern von Anwesen oder Grundstücken an diesen in eigener Sache angeschlagen werden, und Plakate und Ankündigungen, die für Veranstaltungen durch örtliche Vereine und Verbände in den Schaufenstern ausgehängt werden.


Die Gemeinde Ampfing kann anlässlich besonderer Ereignisse, dazu zählen insbesondere Veranstaltungen, die überwiegend religiösen, kulturellen, sportlichen, wissenschaftlichen, sozialen oder politischen Zwecken dienen, weitere Ausnahmen zulassen.

 

(2)    Öffentliche Anschläge müssen innerhalb einer Woche nach Ende der Auslegungsfrist, des Wahl-, Abstimmungs- oder des Veranstaltungstermines wieder entfernt werden.

 

 

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

 

Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)    entgegen § 1 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 öffentliche Anschläge außerhalb der zugelassenen Flächen anbringt oder anbringen lässt,

b)    entgegen § 3 Abs. 2 die Anschläge nicht innerhalb der gesetzten Frist wieder entfernt.

c)    Entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 ohne Genehmigung öffentliche Bilddarstellungen zeigt.

 

 

§ 5 In-Kraft-Treten - Geltungsdauer - Außer-Kraft-Treten

 

(1)  Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2)  Die Verordnung gilt 20 Jahre.

 

(3)  Gleichzeitig tritt die Plakatierungsverordnung vom 11. Februar 2011 außer Kraft.

 

 

Ampfing, den

 

 

Josef Grundner

1. Bürgermeister

 

 

Anlage zu § 1 Abs. 2 der Plakatierungsverordnung der Gemeinde Ampfing

 

 

 

 

Anschlagtafeln der Gemeinde Ampfing zur Wahlwerbung:

 


In Ampfing: 

-          Münchner Straße (im Grünstreifen gegenüber Hausnummer 102)

-          Münchner Straße (im Grünstreifen gegenüber Hausnummer 70)

-          Waldkraiburger/Kraiburger Straße

-          Falkenstraße 4

-          Schweppermannstraße (am Parkplatz an der Mittelschule)

-          Zangberger Straße (gegenüber Kindergarten „Nuntius Pacelli“

-          Mühldorfer Straße 73


In Salmanskirchen:          

-          Nähe Hausnummer 42

-          Nähe Hausnummer 106 b

In Stefanskirchen:

-          Stefanusstraße (Kirchenparkplatz)

-          Stefanusstraße (Nähe Hausnummer 3)

 

 

 

Platz für Großflächenplakate:    

-          Münchner Straße (Grünfläche Nähe Industriedenkmal)