Beschluss
Verordnung über die
Reinhaltung und Reinigung
der öffentlichen Straßen
und die Sicherung
der Gehbahnen im Winter
(Reinigungs- und
Sicherungsverordnung)
Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5
des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-B), zuletzt geändert durch § 1
des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683), erlässt die Gemeinde Ampfing
folgende Verordnung:
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Inhalt der Verordnung
Diese Verordnung regelt
Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflichten auf
den öffentlichen Straßen in der Gemeinde Ampfing.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Öffentliche Straßen, Gehbahnen,
geschlossene Ortslage
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung
sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit
ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4
Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu
gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und
Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und
die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die
Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.
(2) Gehbahnen sind
a) die für den Fußgängerverkehr
bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen
(insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege) und die selbstständigen
Gehwege sowie die selbstständigen gemeinsamen Geh- und Radwege
oder
b) in Ermangelung einer solchen
Befestigung oder Abgrenzung, die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande
der öffentlichen Straßen
in einer Breite von 1,00 Meter, gemessen
vom begehbaren Straßenrand aus.
(3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des
Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend
bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr
entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht
(Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStrWG).
Reinhaltung der öffentlichen
Straßen
§ 3
Verbote
(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es
untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu
verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.
(2) Insbesondere ist es verboten,
a) auf öffentlichen Straßen Putz- oder
Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten
oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu
säubern, Tierfutter auszubringen;
b) Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;
c) Steine,
Bauschutt, Holz, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und
Schnee
1. auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen
oder zu lagern,
2. neben öffentlichen Straßen abzuladen,
abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden
können,
3. in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene
Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzubringen.
(3) Das Abfallrecht bleibt
unberührt.
Reinigung der öffentlichen Straßen
§ 4
Reinigungspflicht
(1) Zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die
zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der
geschlossenen Ortslage an die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage)
aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese
öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6
bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen.
Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über
dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder
Zufahrt genommen werden darf.
(2) Grenzt
ein Grundstück an mehrere im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführte
öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar
erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine
andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser
Straßen.
(3) Die
Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus
tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen
können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden
kann.
(4) Keine
Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren
Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen
Grundstücken keine Gebäude stehen.
(5) Zur
Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die
Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und
Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.
§ 5
Reinigungsarbeiten
Zur Erfüllung ihrer
Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im
Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen, und
zwar innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsflächen, zu reinigen.
Sie
haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die
innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Teile der Fahrbahn (einschließlich
der Parkstreifen) nach Bedarf
a) zu kehren und den Kehricht, Schlamm und
sonstigen Unrat zu entfernen (soweit eine Entsorgung in üblichen Hausmülltonnen
für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern möglich ist);
entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen.
Im
Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub -
insbesondere bei feuchter Witterung - die Situation als verkehrsgefährdend
einzustufen ist, ebenfalls durchzuführen.
b) von Gras
und Unkraut sowie Moos und Anflug von sonstigen Pflanzen zu befreien, soweit es
aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.
c) insbesondere nach einem Unwetter sowie bei
Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe1 freizumachen, soweit diese
innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen.
____________________________________________
1 (§ 5 Satz 2 Buchstage c)
Die
Gitter und Eimer sind dabei nicht herauszunehmen. Es ist lediglich
oberflächlich der Einlauf (das Gitter) von Lauf, angeschwemmten Zweigen u.ä.
sowie von Schnee und Eis zu befreien.
§ 6
Reinigungsfläche
(1) Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der
zwischen der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem
Straßengrundstück,
und
a) bei Straßen der Gruppe A des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage) der Fläche außerhalb der Fahrbahn,
b) bei Straßen der Gruppe B des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage) einer
parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 0,50 m verlaufenden
Linie innerhalb der Fahrbahn,
c) bei Straßen der Gruppe C des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage)der
Fahrbahnmitte bzw. der Straßenmitte
liegt, wobei Anfang und Ende der
Reinigungsfläche vor einem Grundstück jeweils durch die von den
Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straße gezogenen Linien bestimmt werden.
(2) Bei einem Eckgrundstück gilt Absatz 1 entsprechend für jede
öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der
gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.
§ 7
Gemeinsame Reinigungspflicht der
Vorder- und Hinterlieger
(1) Die
Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die
Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam
verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen
oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass zwischen
Vorder- und Hinterliegern Vereinbarungen nach § 8 (Aufteilung der
Reinigungsarbeiten) abgeschlossen sind.
(2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger
zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben
öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück
angrenzt.
§ 8
Aufteilung der
Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern
(1) Es
bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie
treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.
(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so
kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde über die
Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben,
beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten
Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die
Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen
Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben
Verhältnis zueinanderstehen, wie die Grundstücksflächen.
Sicherung der Gehbahnen im Winter
§ 9
Sicherungspflicht
(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben,
Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11
bestimmten Abschnitte der Gehbahnen (Sicherungsfläche) der öffentlichen
Straßen, die an ihr Grundstück angrenzen oder ihr Grundstück mittelbar
erschließen, auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.
(2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle
öffentlichen Straßen (§ 2 Abs. 1) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 2
Abs. 3), auch wenn diese nicht im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführt
sind.
§ 10
Sicherungsarbeiten
(1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die
Sicherungsfläche an Werktagen ab 6.30 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
ab 8.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit
geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz
oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer
Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von
Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu
wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum
oder Besitz erforderlich ist.
(2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste
(Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet
oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und
Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
§ 11
Sicherungsfläche
(1) Sicherungsfläche ist die vor dem
Vorderliegergrundstück innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsfläche liegende
Gehbahn nach § 2 Abs. 2.
(2) § 6 Abs. 2 gilt
sinngemäß.
Schlussbestimmungen
§ 12
Befreiung und abweichende
Regelungen
(1) Befreiungen
vom Verbot der Straßenverunreinigung nach § 3 gewährt die Gemeinde, wenn der
Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.
(2) In
Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen
unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung
der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und
Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch
Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine
angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Gemeinde auch zu treffen in
Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine
Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen,
Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG
kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen
lässt,
2. die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht
erfüllt,
3. entgegen den §§ 9
und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft. Sie gilt
20 Jahre.
Ampfing,
GEMEINDE AMPFING
Josef Grundner
1. Bürgermeister
Anlage zur
Straßenreinigungsverordnung
(zu § 4 Abs. 1,
§ 5 und § 6)
__________________________________________________________________
Straßenreinigungsverzeichnis
Gruppe A
(Reinigungsfläche: Gehwege, gemeinsame
Geh- und Radwege, Radwege sowie Grünstreifen und von der Fahrbahn getrennte
Parkstreifen)
Ampfing (Ortsdurchfahrt) mit der Mühldorfer Straße, Münchner
Straße, Waldkraiburger Straße und Zangberger Straße
Salmanskirchen (Ortsdurchfahrt)
Stefanskirchen
(Ortsdurchfahrt) mit der Stefanusstraße und Weidenbacher Straße
Gruppe B
(Reinigungsfläche:
Flächen der Gruppe A und zusätzlich die Fahrbahnränder in der in § 6 Abs. 1
Buchstabe b festgelegten Breite)
Ackerstraße, Am Vorland, Am Wuhr, An der Isen,
Beethovenstraße, Birkenstraße, Blumenweg, Buchenstraße, Daimlerstraße,
Dieselstraße, Dirlafing, Egerlandweg, Eichheim, Fasanstraße, Feldweg,
Flurstraße, Forststraße, Frühlingstraße, Ganghoferstraße, Gartenweg, Grüner
Weg, Haydnstraße, Herzog-Friedrich-Straße, Herzog-Heinrich-Straße, Hofgasse,
Holzheim, Howaschenweg, Hubertusstraße, Industriestraße, Isenstraße, Jahnweg, Kaiser-Ludwig-Straße,
Kapellenstraße, Kirchenplatz, Kirchenweg, Kraiburger Straße, Lerchenstraße,
Lindenweg, Ludwig-Thoma-Straße, Marktplatz, Martin-Greif-Straße, Mitterstraße,
Mozartstraße, Mobil-Oil-Straße, Mühlweg, Neuhaus, Notzen, Pfarrer-Schedl-Straße,
Reit, Richard-Wagner-Straße, Sommerstraße, Schickinger Straße, Schmidgasse,
Schubertstraße, Schulstraße, Schweppermannstraße, Steinstraße,
St.-Martin-Straße, Wiesenstraße, Wimpasing, Zitzmergasse, Siemensstraße,
Wernher-von-Braun-Straße, Robert-Bosch-Straße, Albert-Schweitzer-Straße,
St.-Christophorus-Straße, St.-Florian-Straße, St.-Notburga-Straße,
Liebigstraße, Further Straße, Ahornweg, Am Bahndamm, Bahnweg, Simon-Ohm-Straße,
Schweppermannpark, Bgm.-Naglmeier-Straße, Pfarrer-Dr.-Lipp-Straße, Rosenstraße,
Tulpenstraße, Nelkenweg, Veilchenweg, Staudenweg, Adlerstraße, Bussardstraße,
Falkenstraße, Habichtring, Eulenweg, Sperberstraße, Bubing, Hieblstraße,
Kirchfeldstraße, Kampenwandstraße, Zugspitzstraße, Hochriesstraße,
Wendelsteinstraße, Salmanskirchen (Ortsstraßen)
Gruppe C
(Reinigungsfläche:
bis zur Fahrbahnmitte bzw. Straßenmitte)
- Fehlanzeige -