Beschluss
Die Gemeinde Ampfing erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 des Bayerischen
Feuerwehrgesetzes (BayFwG) folgende
Satzung über
Aufwendungs- und Kostenersatz
für Einsätze
und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
§
1
Aufwendungs- und Kostenersatz
(1) Die Gemeinde Ampfing erhebt im
Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2
BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für
1. Einsätze,
2. Sicherheitswachen
(Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
3. Ausrücken
nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.
Einsätze
werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für
Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen
und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.
(2) Die Gemeinde Ampfing erhebt
Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden
freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
1. Hilfeleistungen,
die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
2. Überlassung
von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch.
Die Kostenschuld entsteht mit der
Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(3) Die
Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen
gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht
in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für
vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch
werden die Selbstkosten berechnet.
(4) Aufwendungen,
die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2
BayFwG) sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu
erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.
§
2
Schuldner
(1) Bei
Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art.
28 Abs. 3 BayFwG.
(2) Bei
freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in
Anspruch genommen hat.
(3) Mehrere
Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§
3
Fälligkeit
Aufwendungs- und
Kostenersatz werden mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheides zur Zahlung
fällig.
§
4
Härtefälle
Bei Vorliegen einer unbilligen Härte wird nach Maßgabe des Art. 28 Abs.
1 Satz 3 BayFwG auf eine Erhebung verzichtet. Eine unbillige Härte liegt
insbesondere vor,
a) wenn
der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren überwiegend im öffentlichen Interesse
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich war
oder
b) wenn
der Gebührenschuldner den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren nicht
verschuldet hat, eine Versicherung die Kosten nicht ersetzt und die
wirtschaftliche Lage des Gebührenschuldners eine Kostenerstattung als
unzumutbar erscheinen lässt,
c) wenn aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde
Ampfing betroffen sind.
§
5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt
am 01. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in ihrer vorherigen
Fassung außer Kraft.
Ampfing,
GEMEINDE AMPFING
Josef Grundner
1. Bürgermeister
Anlage
zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere
Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 01.01.2021
Verzeichnis der
Pauschalsätze
Aufwendungsersatz
und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 bis 4)
und den Personalkosten (Nummer 5) zusammen.
1. Streckenkosten
Die
Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke (Hin- und
Rückfahrt und einer 10 %-igen Eigenbeteiligung der Gemeinde an den
Vorhaltekosten) für
a) ein Mehrzweckfahrzeug 2,30
€
b) ein Tragkraftspritzenfahrzeug 3,81
€
c) ein Löschgruppenfahrzeug 5,10
€
d) ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 11,17
€
e) einen Rüstwagen 8,54
€
f) eine Lichtgiraffe 0,74
€
g) einen Verkehrssicherungsanhänger 1,79
€
h) einen Versorger 4,34
€
i) ein Kommandowagen 2,72
€
2. Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten wird der
Einsatz von Geräten und Ausrüstung abgegolten, die zwar zum Fahrzeug gehören,
deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden.
Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die
ganzen Ausrückestundenkosten erhoben. Bei den Ausrückestunden ist der Zeitraum vom
Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen.
Die
Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem
Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens und bei einer 10
%-igen Eigenbeteiligung der Gemeinde an den Vorhaltekosten - je Stunde für
a) ein Mehrzweckfahrzeug 29,54
€
b) ein Tragkraftspritzenfahrzeug 97,65
€
c) ein Löschgruppenfahrzeug 142,00
€
d) ein Hilfeleistungslöschfahrzeug 167,47
€
e) einen Rüstwagen 159,65
€
f) eine Lichtgiraffe 20,00
€
g) einen Verkehrssicherungsanhänger 14,44
€
h) einen Versorger 57,33
€
i) ein Kommandowagen 22,02
€
3. Arbeitsstundenkosten
Wird ein Gerät eingesetzt,
das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeuges gehört
(und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden),
werden Arbeitsstundenkosten erhoben.
In die Arbeitsstunden nicht
eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend
nicht in Betrieb ist.
Für
angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen
Stundenkosten erhoben. Als Arbeitsstundenkosten werden bei einer 10 %-igen
gemeindlichen Eigenbeteiligung an den Vorhaltekosten berechnet für
a) eine Motorsäge 12,85
€
b) einen Nasssauger 21,80
€
c) Tauchpumpe 6,75
€
d) Wärmebildkamera
50,38 €
4. Sonstige
(freiwillige) Leistungen
Für die leihweise Überlassung beträgt der
Kostenersatz für
a) einen Feuerlöscher 11,50
€
b) eine Löschdecke 2,75
€
c) einen Druckschlauch (B oder C) 1,00
€
d) eine Tauchpumpe 6,75
€
e) ein Stahlrohr (B oder C) 1,10
€
f) eine wasserführende Armatur 1,10
€
5. Personalkosten
Personalkosten werden nach
Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem
Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden
werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten
erhoben.
5.1 Ehrenamtliche
Feuerwehrdienstleistende
Für den Einsatz
ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet 28,00
€
Aufwendungsersatz für den
Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der
Gemeinde Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch
Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten
Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11
BayFwG. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des
Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand
angesetzt werden.)
5.2 Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum
Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je
Stunde Wachdienst für ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende (siehe § 11 Abs. 5
AVBayFwG) 16,40
€
Abweichend
von Nummer 5 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine
weitere Stunde berechnet.