Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0

Beschluss

Die Gemeinde Ampfing erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) folgende

 

 

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz

für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

 

 

§ 1

Aufwendungs- und Kostenersatz

 

(1)  Die Gemeinde Ampfing erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für

1.    Einsätze,

2.    Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),

3.    Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.

 

       Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.

      

(2)  Die Gemeinde Ampfing erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

1.    Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,

2.    Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch.

 

Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

 

(3)  Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

 

(4)  Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG) sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

 

 

§ 2

Schuldner

 

(1)  Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

 

(2)  Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

 

(3)  Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 3

Fälligkeit

 

Aufwendungs- und Kostenersatz werden mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheides zur Zahlung fällig.

 

 

§ 4

Härtefälle

 

Bei Vorliegen einer unbilligen Härte wird nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG auf eine Erhebung verzichtet. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor,

a)    wenn der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren überwiegend im öffentlichen Interesse zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich war oder

b)    wenn der Gebührenschuldner den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren nicht verschuldet hat, eine Versicherung die Kosten nicht ersetzt und die wirtschaftliche Lage des Gebührenschuldners eine Kostenerstattung als unzumutbar erscheinen lässt,

c)    wenn aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ampfing betroffen sind.

 

 

§ 5

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in ihrer vorherigen Fassung außer Kraft.

 

 

Ampfing,
GEMEINDE AMPFING

 

 

 

Josef Grundner

1. Bürgermeister

 

 

 

 

 


Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 01.01.2021

 

 

Verzeichnis der Pauschalsätze

 

Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 bis 4) und den Personalkosten (Nummer 5) zusammen.

 

 

1.    Streckenkosten

 

       Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke (Hin- und Rückfahrt und einer 10 %-igen Eigenbeteiligung der Gemeinde an den Vorhaltekosten) für

       a)    ein Mehrzweckfahrzeug                                                                                  2,30 €

       b)    ein Tragkraftspritzenfahrzeug                                                                        3,81 €

       c)    ein Löschgruppenfahrzeug                                                                             5,10 €

       d)    ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF                                                          11,17 €

       e)    einen Rüstwagen                                                                                              8,54 €

       f)     eine Lichtgiraffe                                                                                                0,74 €

       g)    einen Verkehrssicherungsanhänger                                                             1,79 €

       h)    einen Versorger                                                                                                4,34 €

       i)     ein Kommandowagen                                                                                      2,72 €

 

 

2.    Ausrückestundenkosten

 

       Mit den Ausrückestundenkosten wird der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abgegolten, die zwar zum Fahrzeug gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben. Bei den Ausrückestunden ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen.

 

       Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens und bei einer 10 %-igen Eigenbeteiligung der Gemeinde an den Vorhaltekosten - je Stunde für

       a)    ein Mehrzweckfahrzeug                                                                                29,54 €

       b)    ein Tragkraftspritzenfahrzeug                                                                      97,65 €

       c)    ein Löschgruppenfahrzeug                                                                        142,00 €

       d)    ein Hilfeleistungslöschfahrzeug                                                                 167,47 €

       e)    einen Rüstwagen                                                                                         159,65 €

       f)     eine Lichtgiraffe                                                                                              20,00 €

       g)    einen Verkehrssicherungsanhänger                                                           14,44 €

       h)    einen Versorger                                                                                              57,33 €

       i)     ein Kommandowagen                                                                                    22,02 €

 

 

 

3.    Arbeitsstundenkosten

 

       Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeuges gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten erhoben.

 

       In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.

 

       Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Als Arbeitsstundenkosten werden bei einer 10 %-igen gemeindlichen Eigenbeteiligung an den Vorhaltekosten berechnet für

      

       a)    eine Motorsäge                                                                                               12,85 €

       b)    einen Nasssauger                                                                                          21,80 €

       c)    Tauchpumpe                                                                                                     6,75 €

       d)   Wärmebildkamera                                                                                 50,38 €

      

 

4.    Sonstige (freiwillige) Leistungen

 

       Für die leihweise Überlassung beträgt der Kostenersatz für

       a)    einen Feuerlöscher                                                                                        11,50 €

       b)    eine Löschdecke                                                                                               2,75 €

       c)    einen Druckschlauch (B oder C)                                                                    1,00 €

       d)    eine Tauchpumpe                                                                                             6,75 €

       e)    ein Stahlrohr (B oder C)                                                                                  1,10 €

       f)     eine wasserführende Armatur                                                                        1,10 €

 

 

5.    Personalkosten

 

       Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

 

5.1  Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende

       Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet                                                                                                                   28,00 €

 

       Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Gemeinde Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.)

 

5.2 Sicherheitswachen

 

       Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende (siehe § 11 Abs. 5 AVBayFwG)                                                                                                               16,40 €  

 

Abweichend von Nummer 5 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.