Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0

Beschluss:

1.   Für das Jahr 2021 werden die Märkte am 18.04.2021, 10.10.2021 und 07.11.2021 festgesetzt.

 

2.   Es wird eine Verordnung mit folgendem Wortlaut erlassen:

 

Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen

 

Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG)  in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. Juni 2003 (BGBl I S. 745) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinproduktrechts (ASiMPV) vom 02. Dezember 1998 (GVBl S. 956), zuletzt geändert durch Verordnung vom 01. April 2003 (GVBl S. 278) erlässt die Gemeinde Ampfing folgende Rechtsverordnung:

 

§ 1

 

Die Verkaufsstellen in der Gemeinde Ampfing dürfen anlässlich von Märkten und ähnlichen

Veranstaltungen an folgenden Sonntagen von 12.00 bis 17.00 Uhr geöffnet sein:

 

- am 18.04.2021 (Frühlingsmarkt)

- am 10.10.2021 (Kirchweihmarkt) und

- am 07.11.2021 (Schweppermannmarkt).

 

Das Offenhalten der Verkaufsstellen beschränkt sich auf das Gebiet des Gemeindeteils Ampfing.

 

§ 2

 

Die Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer § 17 LadSchlG), die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

 

§ 3

 

Bei einer Offenhaltung einer Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen außerhalb der in dem § 1 freigegebenen Öffnungszeiten kann eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 LadSchlG vorliegen.

 

§ 4

 

(1)  Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)  Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 17.12.2019 außer Kraft.