Beschluss:
1.
Für das Jahr 2021 werden die Märkte am 18.04.2021, 10.10.2021 und 07.11.2021
festgesetzt.
2.
Es wird eine Verordnung mit folgendem Wortlaut erlassen:
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
Aufgrund
des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.
Juni 2003 (BGBl I S. 745) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung
über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der
Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinproduktrechts (ASiMPV) vom 02.
Dezember 1998 (GVBl S. 956), zuletzt geändert durch Verordnung vom 01. April
2003 (GVBl S. 278) erlässt die Gemeinde Ampfing folgende Rechtsverordnung:
§ 1
Die Verkaufsstellen in der
Gemeinde Ampfing dürfen anlässlich von Märkten und ähnlichen
Veranstaltungen an
folgenden Sonntagen von 12.00 bis 17.00 Uhr geöffnet sein:
- am 18.04.2021
(Frühlingsmarkt)
- am 10.10.2021
(Kirchweihmarkt) und
- am 07.11.2021
(Schweppermannmarkt).
Das Offenhalten der Verkaufsstellen
beschränkt sich auf das Gebiet des Gemeindeteils Ampfing.
§ 2
Die Vorschriften zum Schutz
der Arbeitnehmer § 17 LadSchlG), die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des
Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind in der jeweils
geltenden Fassung zu beachten.
§ 3
Bei einer Offenhaltung
einer Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen außerhalb der in dem § 1
freigegebenen Öffnungszeiten kann eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24
LadSchlG vorliegen.
§ 4
(1)
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die
Verordnung vom 17.12.2019 außer Kraft.