Beschluss:
Entsprechend Art.
94 Abs. 3 GO ist ortsüblich bekannt zu machen, dass jeder Einsicht in die
Beteiligungsberichte (siehe Sachverhalt) nehmen kann.
Beschluss:
Entsprechend Art.
94 Abs. 3 GO ist ortsüblich bekannt zu machen, dass jeder Einsicht in die
Beteiligungsberichte (siehe Sachverhalt) nehmen kann.