Beschluss
Die Gemeinde Ampfing erlässt aufgrund der § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) folgende Satzung:
Satzung der Gemeinde Ampfing über eine
Veränderungssperre für den Bereich des ehemaligen Molkereigeländes
Salmanskirchen mit Umgriffsflächen
Aufgrund der §§ 14 Abs.1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzesbuchs (BauGB) erlässt die Gemeinde Ampfing folgende Satzung:
§ 1
Zu sichernde Planung
Mit Beschluss vom 28.07.2020 hat der Gemeinderat beschlossen, für das Gebiet „des ehemaligen Molkereigeländes Salmanskirchen mit Umgriffsflächen“ einen Bebauungsplan (Salmanskirchen IV- ehemalige Molkereigelände) aufzustellen.
Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre erfasst folgende Grundstücke: Fl. Nrn. 24/4, 25, 25/1, 25/2, 25/4, 27, 28, 30, 30/1, 101/1, 101/2, 102 T und 104 T, Gemarkung Salmanskirchen.
Der beigefügte Lageplan (Anlage 1 vom 16.07.2020) ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) Im
Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht
durchgeführt werden;
2. erhebliche oder wesentliche wertsteigernde
Veränderungen von Grundstücken und bauliche Anlagen, deren Veränderungen nicht
genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen
werden.
(2) Wenn
überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre
eine Ausnahme zugelassen werden.
(3) Vorhaben, die
vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden
sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts
Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der
Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten
und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der
Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
(1) Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung in
Kraft.
(2) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei
Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Die
Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der
Bebauungsplan für das in § 2 genannten Gebiet rechtsverbindlich wird.
In der Bekanntmachung ist folgender Hinweis anzubringen:
Auf die Vorschriften des §18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Ampfing, 29.07.2020
GEMEINDE AMPFING
Siegel
Josef Grundner
1. Bürgermeister