Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0

Beschluss

Die Gemeinde Ampfing erlässt aufgrund der § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) folgende Satzung:

 

 

 

 

Satzung der Gemeinde Ampfing über eine Veränderungssperre für den Bereich des ehemaligen Molkereigeländes Salmanskirchen mit Umgriffsflächen

 

 

Aufgrund der §§ 14 Abs.1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzesbuchs (BauGB) erlässt die Gemeinde Ampfing folgende Satzung:

 

 

§ 1

 

Zu sichernde Planung

 

Mit Beschluss vom 28.07.2020 hat der Gemeinderat beschlossen, für das Gebiet „des ehemaligen Molkereigeländes Salmanskirchen mit Umgriffsflächen“ einen Bebauungsplan (Salmanskirchen IV- ehemalige Molkereigelände) aufzustellen.

Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungssperre erlassen.

 

 

§ 2

 

Räumlicher Geltungsbereich

 

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre erfasst folgende Grundstücke: Fl. Nrn. 24/4, 25, 25/1, 25/2, 25/4, 27, 28, 30, 30/1, 101/1, 101/2, 102 T und 104 T, Gemarkung Salmanskirchen.

 

Der beigefügte Lageplan (Anlage 1 vom 16.07.2020) ist Bestandteil dieser Satzung.

 

 

§ 3

 

Rechtswirkungen der Veränderungssperre

 

(1)  Im Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen

1.  Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden;

2.    erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und bauliche Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

(2)    Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

 

(3)  Vorhaben, die vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

§ 4

 

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

 

(1)  Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.

 

(2)  Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannten Gebiet rechtsverbindlich wird.

 

In der Bekanntmachung ist folgender Hinweis anzubringen:

 

Auf die Vorschriften des §18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

 

 

Ampfing, 29.07.2020

 

GEMEINDE AMPFING

 

                                                              Siegel

 

Josef Grundner

1. Bürgermeister